§57a-Begutachtung

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Als offizieller temporärer Prüfstützpunkt der Abt. 9 der Kärntner Landesregierung bieten wir alle Voraussetzungen, um sämtliche Fahrzeuge überprüfen zu können. Vom Moped über PKWs, sämtliche Anhänger bis zum Schwer-LKW oder Radlager! Vertrauen Sie unserem fachkundigen und perfekt geschulten Personal Ihr Fahrzeug an. Es geht um Ihre Sicherheit und jene Ihrer Mitfahrer und der anderen Verkehrsteilnehmer!

Unsere Argumente:

  • Objektive Diagnose
  • Unschlagbar günstiger Kostenbeitrag (PKW ab € 34,30)
  • Hinweis auf nur wirklich notwendige Reparaturen
  • Persönliche Beratung
  • Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
  • Rasche Durchführung – aufgrund exakten Terminmanagements

Wir kontrollieren:

  • Ausrüstung
  • Beleuchtungs- und Warneinrichtungen
  • Sicherheitseinrichtung
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Reifen, Räder,  Aufhängungen und Lenkung
  • Motor- und Abgaswerte, sowie die Umweltbelastung
  • Bremsen und deren Wirksamkeit

Welche Fahrzeuge können begutachtet werden?

  • PKW, Kombi (auch über 3,5t)
  • alle LKW und BUSSE
  • Versehrtenfahrzeuge PKW
  • Mopeds, Motorräder, Quads
  • Mopedcars
  • alle Anhänger
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Bagger, Zugmaschinen
  • Wohnmobile und Wohnwagen

Was ist die §57a-Begutachtung?

Die Pickerl-Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges.

In welchen Abständen muss mein Fahrzeug begutachtet werden?

  • seit 2002 gilt die 3-2-1 Regelung: bei PKW / Kombi und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und dann jährlich vorgeschrieben.
  • Ab 1. März 2020 werden die Begutachtungsfristen der Fahrzeugklasse L (Mopeds, Motorräder, Quads, Leichtfahrzeuge…) auf die „3-2-1 Intervalle“ umgestellt. Für Fahrzeuge, welche zwar vor dem 1. März 2020 zugelassen wurden, aber in die Fristen der 3-2-1 Regel hineinfallen (z.B.: Zulassung 2019), kann bei Fahrzeug-Zulassungsstellen (jedoch nicht bei §57a KFG Prüfstellen) die Ausgabe einer „Korrekturplakette“ mit einer Lochung entsprechend den neuen Intervallen angefordert werden.
  • Historische Fahrzeuge: alle zwei Jahre
  • Alle anderen Fahrzeuge: jährlich

Wo liegt die Toleranzgrenze für den Begutachtungszeitraum?

Der Toleranzzeitraum für die Pickerl-Überprüfung beträgt 6 Monate. Er beginnt 1 Monat vor und endet 4 Monate nach Fälligkeit (Monat der Erstzulassung). Der Überprüfungstermin für die §57a-Begutachtung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung.

Wegfall des 4-monatigen Toleranzzeitraums für folgende Fahrzeugklassen (J):

  • M1 (PKW) – wenn als Taxi, Rettung oder Krankentransport genutzt (Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein – Feld A4: 25, 62, 64, 74)
  • M2 und M3 (Autobus)
  • N1 bis N3 (Klein-LKW bis Sattelzug)
  • O3 und O4 (Anhänger) – (über 3,5t)
  • T1 bis T5 (Traktoren) – (über 40 km/h)
  • C1 bis C5 (Gleisketten-Traktoren) – (über 40 km/h)

Hier beginnt die zwar früheste mögliche Überprüfung drei Monate vor Erstzulassung, darf aber nicht über das Monat der Erstzulassung überzogen werden!